§ 6 Steuerlagerinhaber
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/6#abs-1 (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Personen, die Tabakwaren lagern, aber nicht herstellen, müssen zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sein oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren abgeben. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit abhängig. Diese berechnet sich nach der Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen, und zwar
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/6#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/6#abs-3 (3) Als Steuerlagerinhaber, die Tabakwaren herstellen, gelten die Personen, die selbst oder durch von ihnen abhängiges Personal die unmittelbare Herrschaftsgewalt in der Betriebstätte ausüben und die Betriebsvorgänge steuern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/6#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 6 TabStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG München, 26.06.2024 – 14 V 1016/24
- LG Wuppertal, 03.07.2025 – 26 KLs 3/25 (20 Js 704/24)
- LG Hagen, 27.03.2023 – 71 KLs 300 Js 580/22 (17/22)
- LG Kleve, 05.05.2021 – 190 KLs-203 Js 805/20-2/20
- BGH, 17.11.2022 – 1 StR 323/22Steuerhinterziehung: Dritteinziehung einer SteuerersparnisZitiert von 15
- BGH, 28.07.2022 – 1 StR 470/21Steuerhinterziehung durch Beteiligung an der Herstellung illegaler ZigarettenZitiert von 15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 TabStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2010 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I 2221)
BGBl. 2010 I S. 2221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.